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ALLGEMEINE ANNAHME- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AFU GMBH *ANWENDUNGSGESELLSCHAFT FÜR UMWELTSCHUTZTECHNIKEN*
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Soweit nicht ausdrücklich in der "Annahmeerklärung" Abweichendes vereinbart worden ist, erfolgt die Annahme in der Regel zur chemisch-physikalischen Behandlung einschließlich der Entsorgung bzw. Weiterverwertung der anfallenden Reststoffe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Auflagen der zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck überläßt der Aufftraggeber die Abfälle der Anwendungsgesellschaft für Umweltschutztechniken GmbH (im Folgenden afu).
(2) Die Annahme der Abfälle erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser Annahmebedingungen und der Annahmeerklärung der afu.
§ 2 Abschluß des Entsorgungsvertrages
Der Entsorgungsvertrag ist abgeschlossen, sobald afu ihre Annahmeerklärung abgegeben hat und - soweit erforderlich - die Behörde die Zulässigkeit der Entsorgung gem. § 5 NachwV bestätigt hat.
§ 3 Anlieferung
Der Auftraggeber hat den Abfall auf seine Kosten und Gefahr frei Eingangslager der afu anzuliefern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Den Anordnungen des Personals der afu bzw. ihrer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist dabei Folge zu leisten. Bei der Anlieferung des Abfalls ist sowohl der Entsorgungsnachweis gem. §§ 3 ff. NachwV, als auch der Begleitschein gem. §§ 10. NachwV vorzulegen. Hinsichtlich des Antransportes wird auf die Notwendigkeit einer Beförderungserlaubnis gem. § 53 & 54 KrWG hingewiesen.
§ 4 Annahme, Deklarationsabweichungen
(1) Die Annahme erfolgt ausdrücklich unter der Bedingung, daß die Abfälle ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und damit eine Behandlung durch afu tatsächlich und rechtlich möglich ist. Afu übernimmt die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen feststehen. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt afu die angelieferten Abfälle im Auftrag des Anlieferers.
(2) Stellt sich heraus, daß wegen der tatsächlichen Beschaffenheit der angelieferten Abfälle entgegen der Deklaration und/oder der vorgelegten Analyseergebnisse eine Behandlung nicht möglich ist, so hat afu die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. Bis dahin ist afu zur Sicherstellung des Abfalls verpflichtet. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Vorbehaltlich einer anderweitigen Behördenentscheidung hat der Auftraggeber den Abfall nach Aufforderung durch afu innerhalb von drei Tagen zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist afu berechtigt, eine anderweitige Entsorgung - insbesondere eine Zwischenlagerung - im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausführen zu lassen.
Beimengungen zum deklarierten Abfall sind nicht zulässig.
§ 5 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für sich und die von ihm beauftragten Dritten für alle Schäden, die insbesondere durch
- Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Annahmebedingungen, unrichtige oder unvollständige Angaben über Art und Eigenschaften der Abfälle,
- Anlieferung anderer, als nach dem Entsorgungsnachweis zugelassener Abfälle,
- das Befahren des Werksgeländes und das Entladen von Abfällen
oder
- Nichtbeachtung sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften entstehen.
§ 6 Haftung der afu
(1) Schadenersatzansprüche gegen afu bzw. deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen, aus positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz. Im Verhältnis zu Nicht-Vollkaufleuten ist die Haftung beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Schadenersatzanspruch ist beschränkt auf den unmittelbaren Sach- und Personenschaden. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
(3) Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen die afu - gleich aus welchem Rechtsgrunde - der Höhe und dem Umfang nach beschränkt auf den Deckungsumfang ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssummen betragen in der Regel € 5 Millionen pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis.
(4) Sofern nicht im konkreten Schadenfall die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, haftet afu auf Schadenersatz - auch für außervertragliche Ansprüche - nur auf die Dauer von 3 Jahren.
§ 7 Gewährleistung für den Behandlungserfolg
(1) Afu übernimmt die Gewährleistung für den Behandlungserfolg nur, wenn das angelieferte Material mit den Deklarations- und sonstigen Analysen übereinstimmt. Sofern die Probenahme und Analyse von afu oder von ihr beauftragten Dritten durchgeführt worden ist, übernimmt afu zusätzlich die Gewähr für eine ordnungsgemäße Probenahme und Analyse.
(2) Wird Abfall nur zur probe- oder versuchsweisen Behandlung übernommen, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, bis afu die Behandlungsfähigkeit erklärt hat. Hinsichtlich der zu Versuchszwecken überlassenen Abfälle ist afu lediglich beauftragter Dritter.
§ 8 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, kann afu die vertraglichen Leistungen einschränken, einstellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.
§ 9 Vergütung und Vergütungsanpassung
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der vorläufigen Annahmeerklärung der afu und den nachfolgenden Bestimmungen. Das Angebot behält Gültigkeit max. 30 Tage nach Ausstellungsdatum.
(2) Der vereinbarte Preis behält Gültigkeit bis 60 Tage nach Vertragsschluß. Danach kann afu bei einem von ihr nachgewiesenen wesentlichen Kostenanstieg - insbesondere der Reststoff-Entsorgungskosten - eine entsprechend erhöhte Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nur für Aufträge über 50 t und im Verhältnis zu Nicht-Kaufleuten mit der Maßgabe, daß eine Vergütungsanpassung nach Satz 2 erst vier Monate nach Vertragsschluß verlangt werden kann.
§ 10 Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung wird fällig mit der Annahme der Abfälle und Rechnungsstellung durch afu. Im Fall des § 4 Abs. 2 kann afu Lagerungskosten etc. in Rechnung stellen, sobald der Abfall angeliefert ist.
(2) Rechnungen über Leistungen oder Teilleistungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Afu ist bei Zahlungsverzug ohne Mahnung berechtigt, Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität (SRF) der Europäischen Zentralbank zu erheben.
(3) Im Falle des Verzuges ist afu darüber hinaus berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür Vorkasse zu verlangen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem angenommenen Abfall geht erst nach Zahlungseingang an afu über. Afu ist berechtigt, für den Zeitraum ab Fälligkeit der Rechnung bis zum Zahlungseingang Lagerkosten zu berechnen und weiterhin zu verlangen, daß der Abfallerzeuger bei Zahlungsverzug über eine letzte Frist hinaus, den Abfall auf seine Kosten zurücknimmt.
§ 12 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
Afu ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, die den Zahlungsanspruch von afu gefährdet. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte vorzeitige Zahlung nicht erfolgt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat afu das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vor der völligen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist afu zu keinen weiteren Leistungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
§ 13 Scheckzahlungen
Wechsel, Schecks und abgetretene Forderungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn die Vergütung einschließlich eventueller Spesen und anderer Nebenkosten afu vorbehaltlos zugeflossen ist. Diskont-, Wechselspesen und Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen.
§ 14 Aufrechnung
(1) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der afu steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
(2) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist für beide Teile Berlin.
(2) Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist Berlin. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen (Wohn-) sitz ins Ausland verlegt hat oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
§ 16 Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
Falls Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Stand 01.2014