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ALLGEMEINE ANNAHME- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AFU GMBH *ANWENDUNGSGESELLSCHAFT FÜR UMWELTSCHUTZTECHNIKEN*

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Soweit nicht ausdrücklich in der "Annahmeerklärung" Abweichendes vereinbart worden ist, erfolgt die Annahme in der Regel zur chemisch-physikalischen Behandlung einschließlich der Entsorgung bzw. Weiterverwertung der anfallenden Reststoffe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Auflagen der zuständigen Behör­den. Zu diesem Zweck überläßt der Aufftraggeber die Abfälle der Anwendungsgesellschaft für Umweltschutztechniken GmbH (im Folgenden afu).

(2) Die Annahme der Abfälle erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser Annahmebedingungen und der Annah­meerklärung der afu.

§ 2 Abschluß des Entsorgungsvertrages

Der Entsorgungsvertrag ist abgeschlossen, sobald afu ihre Annahmeerklärung abgegeben hat und - soweit erforder­lich - die Behörde die Zulässigkeit der Entsorgung gem. § 5 NachwV bestätigt hat.

§ 3 Anlieferung

Der Auftraggeber hat den Abfall auf seine Kosten und Gefahr frei Eingangslager der afu anzuliefern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Den Anordnungen des Personals der afu bzw. ihrer Verrich­tungs- und Erfüllungsgehilfen ist dabei Folge zu leisten. Bei der Anlieferung des Abfalls ist sowohl der Entsorgungs­nachweis gem. §§ 3 ff. NachwV, als auch der Begleit­schein gem. §§ 10. NachwV vorzulegen. Hinsichtlich des Antransportes wird auf die Notwendigkeit einer Beförderungserlaubnis gem. § 53 & 54  KrWG hingewiesen.

§ 4 Annahme, Deklarationsabweichungen

(1) Die Annahme erfolgt ausdrücklich unter der Bedingung, daß die Abfälle ihrer Deklaration entsprechen, die Analy­seergebnisse zutreffend sind und damit eine Behandlung durch afu tatsächlich und rechtlich mög­lich ist. Afu über­nimmt die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzun­gen feststehen. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt afu die angelieferten Abfälle im Auftrag des Anlieferers.

(2) Stellt sich heraus, daß wegen der tatsächlichen Be­schaffenheit der angelieferten Abfälle entgegen der Dekla­ration und/oder der vorgelegten Analyseergebnisse eine Behandlung nicht möglich ist, so hat afu die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maß­nahmen abzuwar­ten. Bis dahin ist afu zur Sicherstellung des Abfalls ver­pflichtet. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Vorbe­haltlich einer anderwei­tigen Behördenentscheidung hat der Auftraggeber den Abfall nach Aufforderung durch afu innerhalb von drei Tagen zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist afu berechtigt, eine ander­weitige Entsorgung - insbesondere eine Zwischenlagerung - im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ausfüh­ren zu lassen.

Beimengungen zum deklarierten Abfall sind nicht zulässig.

§ 5 Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für sich und die von ihm beauf­tragten Dritten für alle Schäden, die insbesondere durch

  • Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Annah­mebe­dingungen, unrichtige oder unvollständige Angaben über Art und Eigenschaften der Abfälle,
  • Anlieferung anderer, als nach dem Entsor­gungs­nachweis zugelassener Abfälle,
  • das Befahren des Werksgeländes und das Entla­den von Abfällen

       oder

  • Nichtbeachtung sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften entstehen.

§ 6 Haftung der afu

(1) Schadenersatzansprüche gegen afu bzw. deren Ver­richtungs- und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen, aus positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vor­satz. Im Verhältnis zu Nicht-Vollkaufleuten ist die Haftung beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Schadenersatzanspruch ist beschränkt auf den unmittelbaren Sach- und Personenschaden. Eine weiter­gehende Haftung, insbesondere für Folge- und Vermö­gensschäden ist ausgeschlossen.

(3) Im übrigen sind Schaden­ersatzansprüche ge­gen die afu - gleich aus welchem Rechtsgrunde - der Höhe und dem Umfang nach beschränkt auf den Deckungsumfang ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssum­men betragen in der Regel € 5 Mil­lionen pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis.

(4) Sofern nicht im konkreten Schadenfall die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, haftet afu auf Schadenersatz - auch für außervertragliche Ansprüche - nur auf die Dauer von 3 Jahren.

§ 7 Gewährleistung für den Behandlungserfolg

(1) Afu übernimmt die Gewährleistung für den Behand­lungserfolg nur, wenn das angelieferte Material mit den Deklarations- und sonstigen Analysen übereinstimmt. Sofern die Probenahme und Analyse von afu oder von ihr beauftragten Dritten durchgeführt worden ist, über­nimmt afu zusätzlich die Gewähr für eine ordnungsgemäße Pro­benahme und Analyse.

(2) Wird Abfall nur zur probe- oder versuchsweisen Be­handlung übernommen, ist jegliche Gewährleistung ausge­schlossen, bis afu die Behandlungsfähigkeit erklärt hat. Hinsichtlich der zu Versuchszwecken überlassenen Abfälle ist afu lediglich beauftragter Dritter.

§ 8 Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt oder sonstigen unabwendbaren Ereig­nissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder un­möglich machen, kann afu die vertraglichen Leistungen einschränken, einstellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.

§ 9 Vergütung und Vergütungsanpassung

(1)  Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der vorläufigen Annahmeerklärung der afu und den nachfolgenden Bestimmungen. Das Angebot behält Gültig­keit max. 30 Tage nach Ausstellungsdatum.

(2)  Der vereinbarte Preis behält Gültigkeit bis 60 Tage nach Vertragsschluß. Danach kann afu bei einem von ihr nachgewiesenen wesentlichen Kostenanstieg - insbeson­dere der Reststoff-Entsorgungskosten - eine entsprechend erhöhte Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nur für Aufträge über 50 t und im Verhältnis zu Nicht-Kaufleuten mit der Maßgabe, daß eine Vergütungsanpassung nach Satz 2 erst vier Monate nach Ver­tragsschluß verlangt werden kann.

§ 10 Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Die Vergütung wird fällig mit der Annahme der Abfälle und Rechnungsstellung durch afu. Im Fall des § 4 Abs. 2 kann afu Lagerungskosten etc. in Rechnung stellen, sobald der Abfall angeliefert ist.

(2) Rechnungen über Leistungen oder Teilleistungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Afu ist bei Zahlungsverzug ohne Mahnung berechtigt, Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität (SRF) der Europäischen Zentralbank zu erheben.

(3) Im Falle des Verzuges ist afu darüber hinaus berech­tigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür Vor­kasse zu verlangen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an dem angenommenen Abfall geht erst nach Zahlungseingang an afu über. Afu ist berechtigt, für den Zeitraum ab Fälligkeit der Rechnung bis zum Zah­lungseingang Lagerkosten zu berechnen und weiterhin zu verlangen, daß der Abfallerzeuger bei Zahlungsverzug über eine letzte Frist hinaus, den Abfall auf seine Kosten zu­rücknimmt.

§ 12 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

Afu ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentli­che Verschlechterung eintritt, die den Zahlungsanspruch von afu gefährdet. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte vorzeitige Zahlung nicht erfolgt oder die Sicher­heit nicht geleistet wird, hat afu das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vor der völligen Bezahlung fälliger Rech­nungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist afu zu keinen weiteren Leistungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

§ 13 Scheckzahlungen

Wechsel, Schecks und abgetretene Forderungen wer­den nur erfüllungshalber angenommen. Der Auf­traggeber hat seine Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn die Vergütung einschließlich eventueller Spesen und anderer Nebenkosten afu vorbehaltlos zugeflossen ist. Diskont-, Wechselspesen und Kosten hat der Auftraggeber zu zah­len.

§ 14 Aufrechnung

(1) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der afu steht dem Auf­traggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festge­stellte Gegenforderungen handelt.

(2) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräf­tig festgestellten Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist für beide Teile Berlin.

(2) Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zu­künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten - einschließlich Wechsel- und Scheckforde­rungen - ist Berlin. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen (Wohn-) sitz ins Ausland verlegt hat oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

§ 16 Nichtigkeit einzelner Bestimmungen

Falls Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedin­gungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Be­stimmungen soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Stand 01.2014