Hier finden Sie unsere AGB auch als PDF.
Allgemeine Annahme- und Entsorgungsbedingungen
|
Dokument |
AGB – Annahme und Entsorgung |
Version |
3.0 |
|
Stand |
13. Mai 2026 |
Geltungsbereich |
B2B / Unternehmergeschäft |
|
Herausgeber |
afu GmbH |
Hinweis |
Vorbemerkung. Diese Allgemeinen Annahme- und Entsorgungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- 1 Vertragsgegenstand
(1) Die afu GmbH übernimmt, behandelt und/oder entsorgt Abfälle ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Annahme- und Entsorgungsbedingungen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der jeweiligen Annahmeerklärung der afu GmbH. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die afu GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(2) Angaben in Angeboten, Annahmeerklärungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen der afu GmbH stellen keine Garantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
- 2 Abschluss des Entsorgungsvertrages
(1) Der Vertrag kommt nur zustande, wenn die afu GmbH ihre Annahmeerklärung abgegeben hat und, soweit gesetzlich erforderlich, die behördliche Bestätigung oder sonstige öffentlich-rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der vorgesehenen Entsorgung vorliegt.
(2) Die Anlieferung von Abfällen aufgrund einer wirksamen Annahmeerklärung und eines gültigen Entsorgungsnachweises gilt als Beauftragung der afu GmbH zu den Bedingungen dieses Vertrages.
(3) Eine Verpflichtung der afu GmbH zur Übernahme oder Behandlung besteht nur im Umfang der in der Annahmeerklärung bestätigten Abfälle, Mengen, Eigenschaften und Schlüsselnummern.
- 3 Anlieferung
(1) Der Auftraggeber hat die Abfälle, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf eigene Kosten und Gefahr frei Annahmestelle bzw. Eingangslager der afu GmbH anzuliefern.
(2) Den Anordnungen des Personals der afu GmbH sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist auf dem Betriebsgelände Folge zu leisten.
(3) Der Auftraggeber hat bei der Anlieferung sämtliche gesetzlich erforderlichen Begleit- und Nachweisunterlagen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften vorzuhalten, mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Soweit gesetzlich vorgesehen, sind Nachweise und Begleitdokumente im elektronischen Nachweisverfahren zu führen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass für Sammlung, Beförderung, Anlieferung und Übergabe der Abfälle alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Anzeigen, Erlaubnisse, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Anforderungen, vorliegen.
- 4 Annahme, Deklarationsabweichungen
(1) Die Annahme der Abfälle erfolgt unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die angelieferten Abfälle der vereinbarten Deklaration entsprechen, die vom Auftraggeber vorgelegten Angaben und Analyseergebnisse richtig und vollständig sind und die Behandlung, Lagerung, Verwertung oder Beseitigung durch die afu GmbH tatsächlich und rechtlich zulässig ist. Beimengungen oder Vermischungen mit nicht deklarierten Stoffen oder Abfällen sind unzulässig.
(2) Die afu GmbH ist berechtigt, die angelieferten Abfälle zu prüfen sowie Proben zu entnehmen und analysieren zu lassen.
(3) Stellt sich heraus, dass die tatsächliche Beschaffenheit der Abfälle von der Deklaration, den Angaben des Auftraggebers und/oder den vorgelegten Analyseergebnissen abweicht und deshalb eine Behandlung, Lagerung, Verwertung oder Beseitigung durch die afu GmbH nicht oder nicht wie vorgesehen möglich ist, ist die afu GmbH berechtigt, die zuständige Behörde zu informieren und deren Entscheidung über das weitere Vorgehen abzuwarten. Für Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen, gelten die nachfolgenden Absätze.
(4) Bis zur behördlichen Entscheidung nach Abs. 3 ist die afu GmbH berechtigt Sicherungsmaßnahmen einschließlich Zwischenlagerung zu treffen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(5) Vorbehaltlich abweichender behördlicher Anordnungen hat der Auftraggeber die betroffenen Abfälle nach Aufforderung durch die afu GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzunehmen.
(6) Kommt der Auftraggeber seiner Rücknahmepflicht nicht nach, ist die afu GmbH berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Zwischenlagerung, Rücktransport oder anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durchführen zu lassen. Erfolgt eine solche Maßnahme im eigenen Namen auf Rechnung der afu GmbH, hat der Auftraggeber der afu GmbH den aufgewendeten Betrag zu erstatten.
- 5 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, Nachteile, Aufwendungen, Kosten und Verbindlichkeiten, die der afu GmbH oder Dritten dadurch entstehen, dass
1. diese Allgemeinen Annahme- und Entsorgungsbedingungen nicht beachtet werden,
2. Angaben über Art, Zusammensetzung, Eigenschaften oder Herkunft der Abfälle unrichtig oder unvollständig sind,
3. andere als die in der Annahmeerklärung oder im Entsorgungsnachweis zugelassenen Abfälle angeliefert werden,
4. beim Befahren des Betriebsgeländes, beim Entladen oder bei sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit der Anlieferung Schäden verursacht werden oder
5. gesetzliche oder behördliche Vorschriften, insbesondere sicherheits-, transport- oder abfallrechtliche Bestimmungen, nicht eingehalten werden.
(2) Der Auftraggeber stellt die afu GmbH auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung, unrichtigen Deklaration oder sonstigen vertragswidrigen Anlieferung beruhen.
(3) Das Verhalten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Frachtführer des Auftraggebers sowie sonstigen von ihm beauftragten Dritten werden ihm zugerechnet wie eigenes Verhalten.
- 6 Haftung der afu GmbH
(1) Die afu GmbH haftet unbeschränkt
1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
2. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
3. bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie
4. nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die afu GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der afu GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung der afu GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(5) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- 7 Gewährleistung für den Behandlungserfolg
(1) Die afu GmbH übernimmt eine Gewähr für den Behandlungserfolg nur insoweit, als die angelieferten Abfälle der vereinbarten Deklaration, den vom Auftraggeber mitgeteilten Eigenschaften und den vorgelegten Analysen tatsächlich entsprechen.
(2) Hat die afu GmbH selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte die Probenahme und Analyse durchgeführt, gewährleistet sie insoweit eine fachgerechte Durchführung der Probenahme und Analyse nach dem zum Zeitpunkt der Durchführung anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Vorschriften.
(3) Werden Abfälle lediglich probeweise, versuchsweise oder zur Eignungsprüfung übernommen, ist eine Gewährleistung für den Behandlungserfolg bis zur ausdrücklichen Erklärung der Behandlungsfähigkeit durch die afu GmbH ausgeschlossen.
(4) Für Abfälle, die zu Probe- oder Versuchszwecken überlassen werden, schuldet die afu GmbH lediglich die vertraglich ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
- 8 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von der afu GmbH nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren, vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar beeinträchtigen, insbesondere behördliche Maßnahmen, Ausfall von Entsorgungswegen, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Brand, Überschwemmung, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Pandemien oder sonstige vergleichbare Ereignisse, suspendieren die Leistungspflichten der afu GmbH für die Dauer und im Umfang der Störung.
(2) Die afu GmbH wird den Auftraggeber über Beginn und voraussichtliche Dauer einer solchen Störung informieren, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.
(3) Dauert die Störung länger als 30 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den von der Störung betroffenen Vertragsteil in Textform zu kündigen oder bei Einzelaufträgen vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Schadensersatzansprüche bestehen in diesen Fällen nur bei Verschulden der afu GmbH und nur nach Maßgabe des § 6.
- 9 Vergütung und Vergütungsanpassung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und afu GmbH; falls für eine Lieferung keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wurde, die Parteien in der Vergangenheit aber Vereinbarungen über ähnliche Abfälle geschlossen haben, gilt – unter Berücksichtigung der jeweiligen Menge – die zuletzt vereinbarte Vergütung. Anderenfalls gilt die unter Berücksichtigung von Abfallart und -menge sowie Standort und aktueller Marktauslastung übliche Vergütung.
(2) Angebote der afu GmbH gelten, soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, für 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.
(3) Für Einzelaufträge gelten die in der Annahmeerklärung bestätigten Preise als Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Bei Rahmenverträgen oder sonstigen Vertragsverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten ist die afu GmbH berechtigt und verpflichtet, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss kalkulationsrelevante Kostenfaktoren wesentlich verändern. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Energie, Personal, Transport, Fremdentsorgung, Verwertung, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Abgaben, Steuern, Gebühren, Versicherungen sowie behördlich veranlasste oder gesetzlich vorgeschriebene Zusatzanforderungen.
(5) Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei einer Preisanpassung gleichermaßen zu berücksichtigen. Eine Preisanpassung erfolgt nur in dem Umfang, in dem sich die Veränderungen der genannten Kostenfaktoren auf die Gesamtvergütung auswirken.
(6) Die afu GmbH wird dem Auftraggeber eine Preisanpassung in Textform unter Darlegung der wesentlichen Gründe mitteilen. Übersteigt die Erhöhung 10 % des bisher vereinbarten Nettoentgelts, kann der Auftraggeber den betroffenen Vertragsteil binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform kündigen.
- 10 Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig, soweit in der Annahmeerklärung oder der Rechnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ist eine Rechnung 10 Kalendertage nach Zugang noch nicht vollständig beglichen, kommt der Auftraggeber in Verzug. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die afu GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale sowie eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 4 und Abs. 6 ist die afu GmbH berechtigt, Lager-, Sicherungs-, Analyse-, Transport- und sonstige Zusatzkosten gesondert in Rechnung zu stellen, sobald diese angefallen sind.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die afu GmbH ferner berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten sowie für noch ausstehende oder zukünftige Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- 11 Eigentum, Besitz und Verfügungsbefugnis
(1) Der Auftraggeber sichert zu, zur Überlassung der Abfälle berechtigt zu sein und dass Rechte Dritter der vertragsgemäßen Behandlung, Verwertung oder Beseitigung nicht entgegenstehen.
(2) Mit der Übernahme der Abfälle durch die afu GmbH gehen Besitz.
(3) Unabhängig von einem Eigentumsübergang ermächtigt der Auftraggeber die afu GmbH bereits mit Übergabe der Abfälle unwiderruflich, die Abfälle vertragsgemäß zu untersuchen, zwischenzulagern, zu behandeln, aufzubereiten, zu verwerten, zu beseitigen oder an Dritte zur ordnungsgemäßen Entsorgung weiterzugeben.
(4) Soweit Abfälle bis zu ihrer Behandlung oder Weitergabe gesondert lagerfähig sind, stehen der afu GmbH wegen sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte zu.
- 12 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
(1) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch der afu GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die afu GmbH berechtigt, ihre Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verweigern.
(2) Die afu GmbH kann dem Auftraggeber zur Zahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Frist setzen.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die afu GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihr entstandenen Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
- 13 Zahlungsweise
(1) Wechsel, Schecks und Forderungsabtretungen werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
(2) Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers gilt erst dann als erfüllt, wenn der geschuldete Betrag der afu GmbH vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
(3) Sämtliche mit der Annahme von Wechseln, Schecks oder sonstigen Zahlungsersatzmitteln verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen trägt der Auftraggeber.
- 14 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der afu GmbH nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
- 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Die afu GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- 16 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Annahme- und Entsorgungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Redundant mit Satz 2 der Vorbemerkung?
Ist das wirklich so? Nach meinem Verständnis erklären Sie mit der Annahmeerklärung zunächst nur Ihre generelle Befähigung zur Entsorgung der Abfälle. Wenn damit schon der Vertrag zustande kommt, müssen Sie ja eigentlich jetzt schon Verarbeitungskapazität reservieren. Es scheint mir auch leicht inkonsistent mit Abs. 2.
Änderung nur sprachlich-semantisch: Ohne die Änderung wäre die Bestätigung "eine Zulässigkeit".
Der "Eigentumsvorbehalt" ist nun systematisch passender in § 11 Abs. 2 geregelt.
Der Fall scheint mir realistisch, dass Sie die anderweitige Entsorgung tatsächlich unter Ihrer Firma beauftragen. Der Satz verhindert, dass der Auftraggeber dann argumentiert, ein Erstattungsanspruch sei in den AGB nicht enthalten (die Rechtsfolge ist in § 10 Abs. 4 schon abgedeckt, aber dem Wortlaut eben nur bei Veranlassung "im Namen auf Rechnung des AG".
Die alte Formulierung hätte auch so verstanden werden können, dass diese Dritten haften sollen – was als Vertrag zulasten Dritter natürlich unwirksam wäre. Da sich bei AGB aber der Andere die Bedeutung aussuchen kann, hätte er die Klausel durch Wahl dieser unwirksamen Auslegung gänzlich auslöschen können.


